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   BGH, 02.09.2008 - 5 StR 225/08   

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BGH, 02.09.2008 - 5 StR 225/08 (https://dejure.org/2008,9707)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2008 - 5 StR 225/08 (https://dejure.org/2008,9707)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2008 - 5 StR 225/08 (https://dejure.org/2008,9707)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 52
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06

    Anhörungsrüge (Erwiderung des Generalbundesanwalts; willkürliche Verwerfung der

    Auszug aus BGH, 02.09.2008 - 5 StR 225/08
    Der Generalbundesanwalt ist nicht gehalten, zu neuen Ausführungen der Revision, die - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen werden, in jedem Fall erneut Stellung zu nehmen; ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 14 und Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06).
  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 124/04

    Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren (Begründungspflicht; faires Verfahren)

    Auszug aus BGH, 02.09.2008 - 5 StR 225/08
    Der Generalbundesanwalt ist nicht gehalten, zu neuen Ausführungen der Revision, die - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen werden, in jedem Fall erneut Stellung zu nehmen; ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 14 und Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06).
  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 02.09.2008 - 5 StR 225/08
    Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht äußern (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 136).
  • BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14

    Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche

    Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH NStZ 09, 52; NStZ-RR 08, 385; 09, 119).
  • BGH, 05.04.2016 - 5 StR 556/15

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verwerfung der Revision ohne

    Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Sachrüge erst in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter ausgeführt wird (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 8, und vom 2. September 2008 - 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52, jeweils mwN).
  • BGH, 08.04.2009 - 2 StR 576/08

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Sie folgt auch nicht daraus, dass weder der Senat noch der Generalbundesanwalt Anlass gesehen haben, auf die in den Gegenerklärungen vom 29. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und 9. März 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 446/07 2 und vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06; außerdem BGH NStZ 2009, 52; NStZ-RR 2008, 385; BVerfG StraFo 2007, 463).
  • BGH, 01.09.2014 - 1 StR 279/14

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 225/08 NStZ 20/09, 52).
  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 296/19

    Rechtliches Gehör (kein Anspruch auf Auseinandersetzung mit verspätetem

    Ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheimgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52 mwN).
  • BGH, 17.01.2011 - 5 StR 322/10

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen in dem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2008 - 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52, und vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 1 Ss 94/08

    Gehörsverstoß: Revisionsverwerfung ohne Begründung im Beschlussverfahren

    Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er ohne nähere Begründung lapidar behauptet, "der Sachverhalt" und "die Argumentation" der Verurteilten seien durch den Senat "ganz offensichtlich überhaupt nicht" berücksichtigt worden (vgl. auch BGH Beschl. vom 2.09.2008, 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52; BGH Beschl. vom 21.08.2008, 3 StR 229/08 in: juris).
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